Kennzeichnungspflichtige Allergene
Menschen, die auf bestimmte Lebensmittel verzichten müssen, profitieren von der seit dem 13.12.2014 verpflichtenden Kennzeichnung, die aus der LMIV hervorgeht. Diese besagt, dass die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten im Zutatenverzeichnis von verpackten Lebensmitteln aufgeführt und durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe hervorgehoben werden müssen.
Folgende Stoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse müssen diese Vorgaben erfüllen:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Ausgenommen Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis, Glukosesirupe auf Gerstenbasis, Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
z. B. Brot, Gebäck, Suppen, Teigwaren, Soßen, Paniermehl, Semmelbrösel, Wurstwaren, Backerbsen oder Desserts.
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Feinkostsalate, Suppen, Soßen, Paella, Bouillabaisse, Sashimi oder Surimi.
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Eipulver in Fertiggerichten oder Backwaren, panierte Speisen, Pfannkuchen, Kuchen, Nudeln, Gebäck, Brot, Soßen, Dressings, Desserts, Feinkostsalate.
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Ausgenommen Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird, sowie Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.
z. B. Würzpasteten, Soßen, Würste, Suppen oder Brotaufstriche.
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Margarine, Brot, Kuchen, Gebäck, Schokocreme, Müsli, Aufstriche, Marinaden, Eis, Likör, aromatisierter Kaffee.
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Ausgenommen vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett, natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen, aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen sowie aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.
z. B. Süßigkeiten, Mayonnaise, Diätdrinks, Marinaden, Kaffeeweißer, Kaugummi.
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose).
Ausgenommen Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sowie Lactit.
z. B. Kuchen, Wurst, Auflauf, Gratin, Kroketten, Pommes Frites, Chips, Desserts, Kakao, Wein.
- Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse.
Ausgenommen Nüsse zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
z. B. Brot, Kuchen, Gebäck, Brühwürste, Joghurt, Käse, Marzipan, Müsliriegel, Curry, Pesto, Dressings, Likör.
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Suppengrün, Gewürzbrot, Wurst, Fleischerzeugnisse, Kräuterkäse, Fertiggerichte, Brühen, Gewürzmischungen, Curry, Chips.
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Fleischerzeugnisse, Feinkostsalate, Suppen, Soßen, Dressings, Mayonnaise, Ketchup, eingelegtes Gemüse, Gewürzmischungen, Käse, Essiggurken.
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Brot, Knäckebrot, süßes und salziges Gebäck, vegetarische Gerichte, Falafel, Hummus, Salate, Marinaden, Desserts.
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind.
z. B. Fruchtzubereitungen, Müsli, Brot, Wein, Sauerkraut, Fruchtsäfte, Suppen, Soßen, Trockenfisch, Chips.
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Brot, Gebäck, Nudeln, Pizza, Snacks, glutenfreie Produkte, Eier- und Kaffeeersatz, Flüssiggewürze, vegetarische Fleischersatzprodukte.
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
z. B. Würzpasteten, Paella, Suppen, Soßen, Marinaden, Feinkostsalate.
Neben der Angabe auf verpackten Lebensmitteln müssen auch unverpackte Waren, wie beispielsweise an der Bedienungstheke oder im Restaurant, über eine Allergeninformation verfügen. Die Kennzeichnung bei loser Ware wird national geregelt und muss in Deutschland schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.
Zusätzlich zu der verpflichtenden Angabe der 14 genannten Allergene gibt es noch den freiwilligen Hinweis auf die Spurenkennzeichnung. Dabei können Hersteller auf ihren Produkten den Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ angeben, um auf mögliche allergene Stoffe hinzuweisen, die unbeabsichtigt möglicherweise in das betreffende Lebensmittel gelangt sein können.